Nr.
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Leistungsbeschreibung
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Bemerkung
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Dauer und Häufigkeit der
Maßnahme
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6.
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Absaugen
- Absaugen der oberen Luftwege
Bei hochgradiger Einschränkung der Fähigkeit zum
Abhusten / der bronchialen Selbstreinigungsmechanismen
z. B. bei schwerer Emphysembronchitis, Aids,
Mukoviszidose, beatmete Patientinnen oder Patienten.
- Bronchialtoilette (Bronchiallavage)
Therapeutische Spülung der Bronchien bei intubierten /
tracheotomierten Patientinnen oder Patienten, z. B. mit
physiologischer Kochsalzlösung, ggf. unter Zusatz von
Sekretolytika
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7.
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Anleitung bei der Behandlungspflege
Beratung und Kontrolle der Patientin oder des Patienten, Angehöriger oder anderer Personen in der Häuslichkeit bei Unfähigkeit zur Durchführung der Maßnahmen und
vorhandenem Lernpotential (z. B.Blutzuckerkontrolle).
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Die Patientin oder der Patient, eine Angehörige oder ein Angehöriger oder eine andere Person wird
- in der Durchführung einer Maßnahme
angeleitet bzw. unterstützt und
- im Hinblick auf das Beherrschen einer
Maßnahme kontrolliert,
um die Maßnahme dauerhaft selbst durchführen oder dauerhaft Hilfestellung bei der eigenständigen Durchführung der Maßnahme
geben zu können.
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Bis zu 10x
Anleitung
verordnungfähig
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8.
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Beatmungsgerät, Bedienung und Überwachung
Anpassung und Überprüfung der Einstellungen des Beatmungsgerätes an Vitalparameter (z. B. Atemgase, Herzfrequenz, Blutdruck) auf Anordnung der Ärztin oder des Arztes bei beatmungspflichtigen Erkrankungen (z. B. hohe Querschnittslähmung, Zustand nach Schädel- Hirntrauma); Überprüfung der Funktionen des Beatmungsgerätes, ggf. Austausch bestimmter Teile des Gerätes (z. B.
Beatmungsschläuche, Kaskaden, O2- Zellen).
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9.
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Blasenspülung
Einbringen einer Lösung unter sterilen Kautelen mittels Blasenspritze oder Spülsystem durch einen Dauerkatheter in die Harnblase, Beurteilen der Spülflüssigkeit.
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Blasenspülungen sind nur verordnungsfähig bei
durchflussbehinderten Dauerkathetern infolge Pyurie oder Blutkoageln.
Bei Blasenspülungen sind Blaseninstillationen Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig. siehe Instillation (Nr. 20)
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Bis zu 3 Tage
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10.
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Blutdruckmessung
bei Erst- und Neueinstellung eines Hypertonus.
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24-h-Blutdruckmessungen mittels Dauermessgerät sind keine Leistung der häuslichen Krankenpflege. Die Häufigkeit der
Blutdruckmessung erfolgt nach Maßgabe des
ärztlichen Behandlungsplanes in Abhängigkeit der ärztlich verordneten Medikamententherapie.
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Bis zu 7 Tage
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11.
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Blutzuckermessung
Ermittlung und Bewertung des Blutzuckergehaltes kapillaren Blutes mittels Testgerät (z. B. Glucometer)
- bei Erst- und Neueinstellung eines Diabetes (insulin-oder
tablettenpflichtig),
- bei Fortsetzung der sog. Intensivierten Insulintherapie
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Routinemäßige Dauermessungen sind nur zur
Fortsetzung der sog. Intensivierten Insulintherapie verordnungsfähig.
Bei der Folgeverordnung ist der HbA 1c- Wert zu
berücksichtigen.
Nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit
- einer so hochgradigen Einschränkung der
Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, das
kapillare Blut zu entnehmen, auf den
Teststreifen zu bringen und das Messergebnis
abzulesen oder
- einer so erheblichen Einschränkung der Grob-
und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass
sie das kapillare Blut nicht entnehmen und auf
den Teststreifen bringen können oder
- einer so starken Einschränkung der
körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu
schwach sind, das kapillare Blut entnehmen
und auf den Teststreifen bringen zu können
(z. B. moribunde Patientinnen oder Patienten)
oder
- einer starken Einschränkung der geistigen
Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, sodass
die Compliance bei der Diagnostik nicht
sichergestellt ist oder
- entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener
Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder
selbständig durchzuführen.
Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.
Die Häufigkeit der Blutzuckermessung erfolgt nach Maßgabe des ärztlichen Behandlungs-planes in Abhängigkeit der ärztlich verordneten
Medikamententherapie.
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Bis zu 4 Wo.
Bis zu 3 x tägl.
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12
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Dekubitusbehandlung
Verordnungsvoraussetzungen:
- mindestens oberflächlicher Hautdefekt, evtl. Blasenbildung,
- Versorgung durch Wundreinigung/ Wundverbände (z. B.
Feuchtverband, Hydrokolloidverband, Hydrogelverband),
- wirksame Druckentlastung.
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Bei der Verordnung ist der Dekubitus (Lokalisation, Grad, Größe) sowie die bereits vorhandene technische Ausstattung zur Druckentlastung zu beschreiben. Im
Pflegeprotokoll sind der Lagerungszeitpunkt, die
Lagerungsposition sowie die durchgeführte
Wundbehandlung zu dokumentieren. Ziel der Dekubitusbehandlung ist die Wundheilung. Die
Erstverordnung ist in Abhängigkeit von Art und Umfang des Dekubitus bis zu 3 Wochen auszustellen. Vor der Folgeverordnung hat die Ärztin oder der Arzt das Pflegeprotokoll auszuwerten und prognostisch einzuschätzen, ob die Dekubitustherapie unter ambulanten Bedingungen zum Ziel führen kann. Die
Frequenz der Druckentlastung richtet sich nach dem Fortgang der Wundheilung (z. B. alle 2 Stunden).
Die Lagerung von Dekubituspatientinnen und
Dekubistuspatienten soll nach Möglichkeit - ggf. nach Anleitung - von Angehörigen übernommen werden. Zur Dekubitusbehandlung ist der Verbandwechsel Bestand-teil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig.
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13
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Drainagen, Überprüfen, Versorgen
Überprüfen von Lage, Sekretfluss sowie von Laschen, Wechseln des Sekretbehälters.
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1 - 2 x tägl.
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14
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Einlauf / Klistier / Klysma / digitale Enddarmausräumung
bei Obstipation, die nicht anders zu behandeln ist.
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Das dafür erforderliche Mittel ist nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig; Ausnahme: bei Tumorleiden, bei Megakolon, bei Divertikulose, bei Divertikulitis, bei neurogenen Darmlähmungen, bei phosphatbindender
Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
vor diagnostischen Eingriffen.
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Einlauf / Klistier / Klysma bis zu
2 x wöchentlich
Digitale Enddarmaus-
räumung als
einmalige
Leistung
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15.
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Flüssigkeitsbilanzierung
Messung der Ein- und Ausfuhr von Flüssigkeiten mit kalibrieten Gefäßen, ggf. inkl. Gewichtskontrolle, ggf. inkl.
Messung von Bein- und Bauchumfang zur Kontrolle des
Flüssigkeitshaushaltes bei dessen beginnender Dekompensation.
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Routinemäßige Flüssigkeitsbilanzen sind nicht
verordnungsfähig. Diese Leistung erstreckt sich jeweils über 24 Stunden und ist als eine Leistung anzusehen. Ergebnisse sind gemäß ärztlichem Behandlungsplan zu würdigen, Verlaufs-protokolle sind immer zu führen und durch die Ärztin oder den Arzt auszuwerten. Sie ist nur gesondert verordnungsfähig, wenn keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und/oder beim Ausscheiden erbracht wird.
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1 x tägl.,
bis zu 3 Tage
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16.
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Infusionen, i. v.
Wechseln und erneutes Anhängen der ärztlich verordneten Infusion bei ärztlich gelegtem peripheren oder zentralen i.v.
- Zugang oder des ärztlich punktierten Port-a-cath zur
Flüssigkeitssubstitution oder parenteralen Ernährung, Kontrolle der Laufgeschwindigkeit (ggf. per Infusionsgerät) und der Füllmenge, Durchspülen des Zuganges nach erfolgter Infusionsgabe, Verschluss des Zuganges.
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Verlaufsbogen erforderlich.
Die i.v. Medikamentengabe, die venöse Blutentnahme sowie die arterielle und
Intrathekale Infusion sind keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege.
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Dauer und
Menge der
Dosierung
streng nach
Maßgabe der
Verordnung
des Präparates.
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16a
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Infusionen, s.c.
- Legen, Anhängen, Wechseln, sowie abschließendes
Entfernen einer ärztlich verordneten s.c. Infusion zur
Flüssigkeitssubstitution,
- Kontrolle von Laufgeschwindigkeit und Füllmenge,
- Überprüfung der Injektionsstelle beim Anlegen, Wechseln
oder Entfernen der Infusion auf Zeichen einer Ödembildung,
Schwellung oder Rötung
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Auf der Verordnung ist der Infusionstyp, die Menge und die Dauer der Infusion anzugeben.
Indikation:
Mittelschwere Exsikkose bei negativer Flüssigkeitsbilanz (bei akuter Erkrankung oder Verschlimmerung der Erkrankung z.B. bei Fieber, Diarrhoe), mit einhergehendem Unvermögen oralen Ausgleichs und potenzieller Reversibilität insbesondere bei geriatrischen Patienten.
Als Kontraindikationen sind insbesondere zu beachten:
- Schwere Dehydratation
- Dekompensierte Herzinsuffizienz
- Dekompensierte Niereninsuffizienz
- Koagulopathien
- Kreislaufschock
- Langfristiger Flüssigkeitsbedarf
- Finale Sterbephase
- zur ausschließlichen Erleichterung der Pflege
- Ungenügende Durchführbarkeit aufgrund der
Compliance des Patienten/der Patientin oder der
häuslichen Bedingungen in Bezug auf die
Infusionstherapie
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Bis zu 7 Tage
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17.
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Inhalation
Anwendung von ärztlich verordneten Medikamenten, die mittels verordneter Inhalationshilfen (gemäß Hilfsmittel-verzeichnis) als Aerosol oder als Pulver über die
Atemwege inhaliert werden.
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Dauer und
Menge der
Dosierung streng
nach Maßgabe der Verordnung
des Präparates.
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18.
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Injektionen
- i. v.
- i. m.
Aufziehen, Dosieren und Einbringen von ärztlich verordneten Medikamenten.
- s. c.
Aufziehen, Dosieren und Einbringen von ärztlich verordneten Medikamenten
|
Die i. v. Injektion ist eine ärztliche Leistung.
Die s.c. Injektion ist nur verordnungsfähig bei
Patientinnen und Patienten mit
- einer so hochgradigen Einschränkung der
Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die
Injektion aufzuziehen, zu dosieren und
fachgerecht zu injizieren oder
- einer so erheblichen Einschränkung der Grob - und
Feinmotorik der oberen Extremitäten,
dass sie die Injektionen nicht aufziehen,
dosieren und fachgerecht injizieren können
oder
- einer so starken Einschränkung der
körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu
schwach sind, die Injektion aufzuziehen, zu
dosieren und fachgerecht zu injizieren (z. B.
moribunde Patientinnen und Patienten) oder
- einer starken Einschränkung der geistigen
Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, sodass
die Compliance bei der medikamentösen
Therapie nicht sichergestellt ist oder
- entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener
Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder
selbständig durchzuführen.
Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.
Insbesondere bei Insulin- und Heparininjektionen ist vor der Verordnung dieser Leistung zu prüfen, ob eine eigenständige Durchführung mit Hilfe eines optimalen PEN/ Fertigspritze (Selbstapplikationshilfe) – ggf. auch nach Anleitung – möglich ist.
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Dauer und
Menge der
Dosierung
streng nach
Maßgabe der
Verordnung
des Präparates.
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19.
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Injektionen, Richten von
Richten von Injektionen zur Selbstapplikation.
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Das Richten der Injektion ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit einer so hochgradigen Einschränkung der
Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Medikamente zu unterscheiden oder die Dosis
festzulegen. Dies muss aus der Verordnung hervorgehen. siehe Medikamentengabe (Nr. 26)
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20.
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Instillation
Tropfenweises Einbringen von ärztlich verordneten
flüssigen Medikamenten in den Organismus (Hohlorgane, Körperhöhlen, Körperöffnungen).
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Bei Blaseninstillationen sind Blasenspülungen Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig. siehe Blasenspülung (Nr. 9)
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21.
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Kälteträger, Auflegen von
Bei akuten posttraumatischen Zuständen, akuten entzündlichen Gelenkerkrankungen, postoperativen Zuständen.
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Das Auflegen eines Kälteträgers ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit
- einer so hochgradigen Einschränkung der
Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, den
Kälteträger vorzubereiten oder
- einer so erheblichen Einschränkung der Grob
- und Feinmotorik der oberen Extremitäten,
dass sie den Kälteträger nicht vorbereiten und
nicht an den Ort seiner Bestimmung führen
können oder
- einer so starken Einschränkung der
körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu
schwach sind, den Kälteträger bereiten und an
den Ort seiner Bestimmung bringen zu können
(z. B. moribunde Patientinnen und Patienten)
oder
- einer starken Einschränkung der geistigen
Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, sodass
die Compliance bei der Therapie nicht
sichergestellt ist oder
- entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener
Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder
selbständig durchzuführen.
Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.
Das dafür erforderliche Mittel ist nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig (siehe § 34 SGB V).
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1 - 3 Tage
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22.
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Katheter, Versorgung eines suprapubischen
Verbandwechsel der Katheteraustrittstelle einschließlich Pflasterverband und einschließlich Reinigung des Katheters, Desinfektion der Wunde, ggf. Wundversorgung und Anwendung ärztlich verordneter Medikamente
- nach Neuanlage,
- bei Entzündungen mit Läsionen der Haut an der
Katheteraustrittsstelle
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siehe Ausscheidung (Nr. 2)
siehe Stomabehandlung (Nr. 28)
Das Abklemmen des Dauerkatheterschlauchs zur Erhaltung und Steigerung der Blasenkapazität ist Bestandteil der Leistung.
Die Abdeckung oder der Wechsel der Abdeckung ist auch ohne Entzündungen mit
Läsionen der Haut verordnungsfähig, wenn damit insbesondere durch erhebliche
Schädigungen mentaler Funktionen (z.B. Kognition, Gedächtnis, Wahrnehmung,
Aufmerksamkeit, Orientierung, psychomotorische Unruhe) bedingt
Gesundheitsgefährdende Handlungen des Patienten an der Katheteraustrittsstelle oder dem Katheter wirksam verhindert werden können.
Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.
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nach Neuanlage für bis zu 14 Tage
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23.
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Katheterisierung der Harnblase zur Ableitung des Urins
Einlegen, Entfernen oder Wechseln eines transurethralen Dauerkatheters in die Harnblase.
Einbringen eines transurethralen Einmalkatheters in die Harnblase zur Schulung von
Patientinnen und Patienten in der sachgerechten Anwendung des Einmalkatheters.
Intermittierende transurethrale Einmalkatheterisierung bei neurogener Blasenentleerungsstörung oder myogener chronischer Restharnbildung.
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Die Katheterisierung mit dem Ziel der
Restharnbestimmung sowie das Einlegen und Wechseln eines suprapubischen Katheters sind ärztliche Leistungen, siehe Ausscheidungen (Nr. 2).
Die Schulungskatheterisierung ist bei Patientinnen und Patienten verordnungsfähig, die im Rahmen der vorhergehenden Behandlung nicht ausreichend geschult wurden und die Fähigkeit besitzen, die Selbstkatheterisierung zu erlernen.
Die intermittierende transurethrale
Einmalkatheterisierung ist verordnungsfähig, wenn eine andere Methode der Harnableitung nicht zu besseren Ergebnissen führt bei Patientinnen und Patienten, die wegen
- einer so erheblichen Einschränkung der Grob
- oder Feinmotorik oder
- eingeschränkter Sehfähigkeit oder
- einer so starken Einschränkung der geistigen
Leistungsfähigkeit oder eines Realitätsverlusts
oder
- entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener
Fähigkeit die Katheterisierung nicht erlernen
oder nicht selbständig durchführen können.
Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.
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Dauerkatheter
-
wechsel alle 3
-
4 Wochen
max. 5 Tage
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24.
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Krankenbeobachtung, spezielle
- kontinuierliche Beobachtung und Intervention mit den
notwendigen medizinisch- pflegerischen Maßnahmen
- Dokumentation der Vitalfunktionen wie: Puls, Blutdruck,
Temperatur, Haut, Schleimhaut einschließlich aller in diesem
Zeitraum anfallenden pflegerischen Maßnahmen.
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Die Leistung ist verordnungsfähig,
- wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit sofortige
pflegerische/ärztliche Intervention bei
lebensbedrohlichen Situationen täglich
erforderlich ist und nur die genauen Zeitpunkte
und das genaue Ausmaß nicht im Voraus
bestimmt werden können oder
- wenn über einen Zeitraum von mindestens 24
Stunden festgestellt werden soll, ob die
ärztliche Behandlung zu Hause sichergestellt
werden kann oder ob Krankenhausbehandlung
erforderlich ist. Die Verordnung ist nur
begründet, wenn aufgrund schwerwiegender
akuter Verschlechterung des Krankheitsverlaufs
die Kontrolle der Vitalfunktionen erforderlich ist
und erst aufgrund des über den gesamten
Betrachtungszeitraum zu führenden
Verlaufsprotokolls die ärztliche Entscheidung
über die Notwendigkeit der
Krankenhausbehandlung oder des Verbleibs zu
Hause getroffen werden kann.
Die spezielle Krankenbeobachtung setzt die permanente Anwesenheit der Pflegekraft über den gesamten Versorgungszeitraum voraus.
Zur speziellen Krankenbeobachtung gehören auch die dauernde Erreichbarkeit der Ärztin oder des Arztes und die laufende Information der Ärztin oder des Arztes über Veränderungen der Vitalzeichen.
Die allgemeine Krankenbeobachtung ist Bestandteil jeder pflegerischen Leistung.
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Klärung, ob Krankenhaus-
behandlung
erforderlich ist:
1 x pro
Verordnung
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25.
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Magensonde, Legen und Wechseln
Legen und Wechseln einer Verweilsonde durch die Nase / den Mund zur Ableitung des Magensaftes oder zur Sicherstellung der enteralen Ernährung, wenn die normale
Nahrungsaufnahme nicht mehr möglich ist.
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siehe Ernährung (Nr. 3)
siehe Ausscheidungen (Nr. 2)
|
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26.
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Medikamentengabe (außer Injektionen, Infusionen, Instillationen, Inhalationen)
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Die Medikamentengabe ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit
- einer so hochgradigen Einschränkung der
Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die
Medikamente zu unterscheiden oder die Dosis
festzulegen oder
- einer so erheblichen Einschränkung der Grob
- und Feinmotorik der oberen Extremitäten,
dass sie die Medikamente nicht an den Ort ihrer
Bestimmung führen können oder
- einer so starken Einschränkung der
körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu
schwach sind, die Medikamente an den Ort
ihrer Bestimmung bringen zu können (z. B.
moribunde Patientinnen oder Patienten) oder
- einer starken Einschränkung der geistigen
Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, sodass
die Compliance bei der medikamentösen
Therapie nicht sichergestellt ist oder
- entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener
Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder
selbständig durchzuführen.
Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.
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Dauer und
Menge der
Dosierung
streng nach
Maßgabe der
Verordnung
des Präparates.
Bei Folgever- ordnungen
ausführliche
ärztliche Begründung.
Bei Folgever-
ordnungen ist
die Angabe des
Lokalbefundes
erforderlich.
|
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Richten von ärztlich verordneten Medikamenten,
wie
z. B. Tabletten, für von der Ärztin oder vom Arzt bestimmte Zeiträume
- Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten,
(z. B. Tabletten, Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Salben, Tinkturen, Lösungen, Aerosole, Suppositorien) für
von der Ärztin oder vom Arzt bestimmte Zeiträume,
- über den Magen-,Darmtrakt (auch über Magensonde),
- über die Atemwege,
- über die Haut und Schleimhaut,
→ als Einreibungen bei akuten posttraumatischen
Zuständen, akuten entzündlichen Gelenkerkrankungen,
akuten wirbelsäulenbedingten Symptomen, akuten
dermatologischen Erkrankungen,
→ als Bad zur Behandlungvon Hautkrankheiten mit
ärztlich verordneten medizinischen Zusätzen zur
Linderung oder Heilung bei dermatologischen
Krankheitsbildern und die ggf. erforderliche
Nachbehandlung (z. B. Einreibung mit ärztlich
verordneten Salben),
→ zur Behandlung des Mundes, lokale Behandlung der
Mundhöhle und der Lippen mit ärztlich verordneten
Medikamenten,
→ zur Behandlung des Auges, insbesondere bei
Infektionen, Verletzungen, postoperativen Zuständen,
Glaukom
|
Das Richten der Arzneimittel erfolgt i.d.R. wöchentlich (mit Ausnahme flüssiger Medikamente wie Säfte und Tropfen)
und umfasst auch die Kontrolle, ob die Medikamente regelmäßig eingenommen wurden.
Die Ohrenspülung ist eine ärztliche Tätigkeit.
siehe Körperpflege (Nr. 4)
Auch Hornhautbehandlung mittels künstlicher
Tränenflüssigkeit aufgrund augenärztlicher
Diagnostik.
|
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26a
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Durchführen der Sanierung von MRSA- Trägern mit gesicherter Diagnose
- Durchführung Sanierung/Eradikation nach ärztlichem
Sanierungsplan gemäß Verordnung. Dazu können bei
Bedarf insbesondere gehören:
→ Applikation einer antibakteriellen Nasensalbe oder eines
antiseptischen Gels
→ Mund- und Rachenspülung mit einer antiseptischen
Lösung
→ Dekontamination von Haut und Haaren mit
antiseptischen Substanzen
→ In Verbindung mit den MRSA Sanierungsmaßnahmen
als begleitende Maßnahmen Textilien, die mit Haut oder
Schleimhaut Kontakt haben, täglich wechseln und
Gegenstände, die mit Haut oder Schleimhaut Kontakt
haben, täglich desinfizieren in besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen ausnahmsweise der regelhaft
gegebene Anspruch auf Erbringung dieser Leistungen nach dem SGB XI nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen des § 6 Absatz 5 der Richtlinie werden abschließend im Verfahren nach § 6 geprüft.
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Die Leistung ist verordnungsfähig im Rahmen der vertragsärztlich abrechenbaren Behandlung und Betreuung von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA).
- Wird die Eradikationstherapie im Krankenhaus
begonnen, kann eine Verordnung zur
Sicherung der Nahtlosigkeit der Sanierung
zudem unter den Voraussetzungen des § 7
Absatz 5 erfolgen.
- Die Leistung ist auch verordnungsfähig im
Rahmen einer Eradikationstherapie im Vorfeld
von geplanten invasiv- diagnostischen,
interventionellen oder operativen Eingriffen,
wenn die MRSA
- Kolonisation im Krankenhaus festgestellt
wurde.
Bezüglich der Verwendung von Übergabebögen wird auf die jeweils aktuellen Empfehlungen maßgeblicher Fachorganisationen/Netzwerke verwiesen.
Die begleitenden Maßnahmen des Wäschewechsels und der Desinfektion sind regelhaft Leistungen, die im Bereich der pflegerischen Grundversorgung und der
hauswirtschaftlichen Versorgung nach SGB XI erbracht werden. Deshalb besteht ein Regelungsbedarf im Bereich der häuslichen Krankenpflege nur für besonders gelagerte
Ausnahmefälle, in denen entgegen der Regel ein
Anspruch aus dem SGB XI nicht besteht. Diese
besondere Voraussetzung (§ 6 Absatz 5 der Richtlinie) wird abschließend im Verfahren nach § 6 geprüft.
In Bezug auf die bei der Durchführung der
Leistungen zu beachtenden Anforderungen insbesondere an die Hygiene im Haushalt, an den Umgang mit Textilien und Gegenständen, die mit der Haut oder Schleimhaut der Patientin oder des Patienten in Kontakt kommen, an die
Händehygiene sowie an organisatorische Maßnahmen der Versorgung wird auf die jeweils aktuellen Empfehlungen maßgeblicher Fachorganisationen/Netzwerke verwiesen.
Die Verordnung setzt voraus, dass die Patientin bzw. der Patient aufgrund von körperlichen oder geistigen Einschränkungen oder entwicklungsbedingt noch nicht vorhandenen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, die im
Rahmen der MRSA- Sanierungsbehandlung erforderlichen Maßnahmen mit ärztlicher Einleitung, Anleitung bzw. Überwachung selbst durchzuführen.
|
Dauer nach
Maßgabe des
ärztlichen
Sanierungs-
plans (5 bis 7
Tage). Neue
Erstverordnung
nach frustraner
Sanierung
möglich. Dabei
sind im Vorfeld
die Gründe des
Misserfolgs zu
eruieren
|
27.
|
Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG), Versorgung bei
Wechsel der Schutzauflage bei PEG, Kontrolle der Fixierung und Durchgängigkeit, einschließlich Reinigung der Sonde, Desinfektion der Wunde, ggf. Wundversorgung und
Anwendung ärztlich verordneter Medikamente
|
siehe Ernährung (Nr. 3)
|
|
27a
|
Psychiatrische Krankenpflege
- Erarbeiten
der Pflegeakzeptanz (Beziehungsaufbau),
- Durchführen
von Maßnahmen zur Bewältigung von
Krisensituationen,
- Entwickeln
kompensatorischer Hilfen bei krankheitsbedingten
Beeinträchtigungen der Aktivitäten
|
Nur verordnungsfähig bei
F00.1 Demenz bei Alzheimer- Krankheit, mit
spätem Beginn (Typ 1)
F01.0 Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn
F01.1 Multiinfarkt- Demenz
F01.2 Subkortikale vaskuläre Demenz
F02.0 Demenz bei Pick- Krankheit
F02.1 Demenz bei Creuztfeldt-Jakob-Krankheit
F02.2 Demenz bei Chorea Huntington
F02.3 Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom
F02.4 Demenz bei HIV-Krankheit
F02.8 Demenz bei andernorts klassifizierten
Krankheitsbildern
F04.- Organischem amnestischen Syndrom,
nicht durch Alkohol oder andere
psychotrope Substanzen bedingt
F06.0 Organischer Halluzinose
F06.1 Organischer katatoner Störung
F06.2 Organischer wahnhafter Störung
F06.3 Organischer affektiver Störungen
F06.4 Organischer Angststörung
F06.5 Organischer dissoziativer Störung
F06.6 Organischer emotional labiler Störung
F07.0 Organischer Persönlichkeitsstörung
F07.1 Postenzephalitischem Syndrom
F07.2 Organischem Psychosyndrom nach
Schädelhirntrauma
F20.- Schizophrenie
F21.- Schizotyper Störung
F22.- Anhaltender wahnhafter Störung
F24.- Induzierter wahnhafter Störung
F25.- Schizoaffektiver Störung
F30.- Manischer Episode
F31.- Bipolarer affektiver Störung mit Ausnahme
von: F31.7 –F31.9
F32.- Depressiver Episode mit Ausnahme von:
F32.0, F 32.1 und F 32.9
F33.- Rezidivierender depressiver Störung mit
Ausnahme von: F33.0, F 33.1, F 33.4,
F 33.8 und F33.9
F41.0 Panikstörung, auch wenn sie auf sozialen
Phobien beruht
F41.1 Generalisierter Angststörung
wenn
daraus resultierend eine oder mehrere der folgenden Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) in einem Maß vorliegen, dass das Leben im Alltag nicht mehr selbständig bewältigt oder koordiniert werden kann und das
Krankheitsbild durch Medikamentengaben allein nicht ausreichend therapiert werden kann:
- Störungen des Antriebs oder der Ausdauer
oder der Belastbarkeit in Verbindung mit der
Unfähigkeit der Tagesstrukturierung oder der
Einschränkung des planenden Denkens oder
des Realitätsbezugs
- Einbußen bei
- der Kontaktfähigkeit,
- den kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration,
Merkfähigkeit, Lernleistung und
problemlösendes Denken,
- dem Zugang zur eigenen Krankheits-
symptomatik,
- dem Erkennen und Überwinden von
Konfliktsituationen und Krisen
|
bis zu 4 Monate
bis zu 14
Einheiten pro
Woche
(abnehmende
Frequenz)
Der
Krankenkasse
ist der
Behandlungsplan vorzulegen.
|
28.
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Stomabehandlung
Desinfektion der Wunde, Wundversorgung, Behandlung mit ärztlich verordneten Medikamenten, Verbandwechsel und Pflege von künstlich geschaffenen Ausgängen (z. B.
Urostoma, Anus-praeter) bei akuten entzündlichen Veränderungen mit Läsionen der Haut.
|
Bei Anus-praeter und Urostoma siehe Ausscheidungen (Nr. 2)
siehe Katheter, Versorgung eines suprapubischen (Nr. 22)
siehe PEG, Versorgung bei (Nr.27)
Bei Trachostoma siehe Trachealkanüle, Wechsel und Pflege (Nr. 29)
|
|
29.
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Trachealkanüle, Wechsel und Pflege der
Herausnahme der liegenden Trachealkanüle, Reinigung und Pflege, ggf. Behandlung des Stomas, Einsetzen und Fixieren der neuen Trachealkanüle, Reinigung der entnommenen
Trachealkanüle.
|
|
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30.
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Venenkatheter, Pflege des zentralen
Verbandwechsel der Punktionsstelle grundsätzlich mit Transparentverband, Verbandwechsel des zentralen Venenkatheters, Beurteilung der Einstichstelle
(einschließlich i.v. Porth-a-cath).
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Die notwendige Inspektion der Punktionsstelle ist
Bestandteil der allgemeinen Krankenbeobachtung.
|
1 – 2 x
wöchentlich bei
Transparentver-
band
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31.
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Verbände
- Anlegen und Wechseln von Wundverbänden
Anlegen, Wechseln von Verbänden, Wundheilungskontrolle,
Desinfektion und Reinigung (auch Wundreinigungsbad),
Spülen von Wundfisteln, Versorgung von Wunden unter
aseptischen Bedingungen
- Anlegen oder Abnehmen eines Kompressionsverbandes
(z. B. nach Pütter, Fischer-Tübinger),
- An- oder Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-
strumpfhosen der Kompressionsklassen II bis IV.
Bei Patientinnen und Patienten zur Abheilung von Ulcera, zur Unterstützung des venösen Rückflusses, Unterstützung des Lymphabflusses bei
- Varikose,
- Thromboembolie,
- chronischer Veneninsuffizienz (CVI),
- Ödemen,
- Narben/Verbrennungen
- Anlegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden
zur unterstützenden Funktionssicherung der Gelenke
z. B. bei Distorsion, Kontusion, Erguss
|
Lokalisation und Wundbefund sind in der Diagnose
anzugeben.
Das „Überprüfen von Drainagen“ ist Bestandteil
der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig.
Wundschnellverbände (z. B. Heftpflaster, Abpolsterung,
Sprühverband) sind keine Leistung der häuslichen
Krankenpflege.
Sofern im Zusammenhang mit dem Anlegen und
Wechseln von Wundverbänden eine Kompressions-behandlung erforderlich ist, ist dies auf der
Verordnung anzugeben. Eine gesonderte Verordnung des Anlegens oder Abnehmens eines Kompressions-verbandes bzw. des An- oder Ausziehens von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen der
Kompressionsklassen II bis IV erfolgt in diesen Fällen
nicht.
Das Anlegen eines Kompressionsverbandes ist
verordnungsfähig, wenn aus medizinischen bzw.
anatomischen Gründen angepasste Kompressions-strümpfe nicht möglich sind. Das An- oder Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/ Kompressions-strumpfhosen sowie das Abnehmen eines
Kompressionsverbandes ist nur verordnungsfähig bei
Patientinnen und Patienten mit
- einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und
Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die
Kompressionsstrümpfe/Kompressionsstrumpfhosen
nicht fachgerecht an- oder ausziehen können bzw.
den Kompressionsverband nicht fachgerecht
abnehmen können oder
- einer so starken Einschränkung der körperlichen
Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die
Kompressionsstrümpfe/Kompressionsstrumpfhosen
fachgerecht an- oder ausziehen bzw. den
Kompressionsverband fachgerecht abnehmen zu
können (z. B. moribunde Patientinnen oder Patienten)
oder
- einer starken Einschränkung der geistigen
Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, sodass die
Compliance bei der Therapie nicht sichergestellt ist
oder
- entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähig-
keit, die Leistung zu erlernen oder selbstständig
durchzuführen.
Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.
Kompressionsstrümpfe/Kompressionsstrumpfhosen/
Kompressionsverbände sind in der Regel bei mobilen
Patientinnen und Patienten indiziert. Der Einsatz bei
immobilen Patientinnen und Patienten kann insbesondere notwendig sein bei Narben / Verbrennungen, Ulcus cruris venosum (bei dafür geeigneten Materialien zur Kompressionsbehandlung) und bei Stauungszuständen in Folge von Immobilität.
Der dauerhafte Einsatz (länger als nur tagsüber) von
Kompressionsstrümpfen/Kompressionsstrumpfhosen/
Kompressionsverbänden kann insbesondere notwendig
sein bei Narben / Verbrennungen und Ulcus cruris venosum (bei dafür geeigneten Materialien zur
Kompressionsbehandlung).
Kompressionsstrümpfe/Kompressionsstrumpfhosen der
Kompressionsklasse I siehe Körperpflege (Nr. 4)
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Jeweils 1 x
täglich
Bis zu 2 Wochen
jeweils 1 x
täglich
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